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Art. 18 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Tiergesundheit

Tierhaltung
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Art. 18 LaG · Tiergesundheit

1. Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechts und dieses Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.

2. Er kann Gesundheitsdienste organisieren und Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.

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