910.000
LAG
CH-AI
Art. 17 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Tierschutz
Tierhaltung
Art. 17 LaG · Tierschutz
1. Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung. Er stellt eine angemessene Information sicher.
2. Der Tierschutz obliegt dem Kantonstierarzt.
3. Das Meliorationsamt beurteilt im Rahmen von Baubewilligungsverfahren den baulichen Tierschutz.
4. Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht zu.