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Art. 16 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz

Produktion und Absatz
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Art. 16 LaG · Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz

1. Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz.

2. Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung bedrohlicher Krankheiten und Schädlinge sowie Massnahmen zur Förderung der Pflanzenproduktion erlassen.

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