910.000
LAG
CH-AI
Art. 14 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Milchwirtschaft
Produktion und Absatz
Art. 14 LaG · Milchwirtschaft
1. Der Kanton fördert und sichert die Qualität der Milch und der Milchprodukte.
2. Er legt die Grundsätze fest, welche bei der Vermarktung milchwirtschaftlicher Produkte im Alpgebiet einzuhalten sind.