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910.000 LAG CH-AI

Art. 14 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Milchwirtschaft

Produktion und Absatz
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Art. 14 LaG · Milchwirtschaft

1. Der Kanton fördert und sichert die Qualität der Milch und der Milchprodukte.

2. Er legt die Grundsätze fest, welche bei der Vermarktung milchwirtschaftlicher Produkte im Alpgebiet einzuhalten sind.

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