Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 LAG CH-AI

Art. 13 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Viehversicherungen

Produktion und Absatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 LaG · Viehversicherungen

1. Der Kanton unterstützt die freiwilligen Viehversicherungen.

2. Er leistet jährlich einen auf Grund der Versicherungssumme errechneten Kantonsbeitrag.

3. Die Höhe des Beitrages wird durch Verordnung festgesetzt.

← Art. 12 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 14 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →