910.000
LAG
CH-AI
Art. 13 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Viehversicherungen
Produktion und Absatz
Art. 13 LaG · Viehversicherungen
1. Der Kanton unterstützt die freiwilligen Viehversicherungen.
2. Er leistet jährlich einen auf Grund der Versicherungssumme errechneten Kantonsbeitrag.
3. Die Höhe des Beitrages wird durch Verordnung festgesetzt.