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Art. 12 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Viehzuchtgenossenschaften

Produktion und Absatz
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Art. 12 LaG · Viehzuchtgenossenschaften

1. Rindvieh-, Kleinvieh- und Pferdezuchtgenossenschaften können von der Standeskommission als juristische Personen des öffentlichen Rechts erklärt werden. Sie unterstehen der Aufsicht durch die Standeskommission.

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