910.000
LAG
CH-AI
Art. 12 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Viehzuchtgenossenschaften
Produktion und Absatz
Art. 12 LaG · Viehzuchtgenossenschaften
1. Rindvieh-, Kleinvieh- und Pferdezuchtgenossenschaften können von der Standeskommission als juristische Personen des öffentlichen Rechts erklärt werden. Sie unterstehen der Aufsicht durch die Standeskommission.