910.000
LAG
CH-AI
Art. 10 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Förderung Viehzucht
Produktion und Absatz
Art. 10 LaG · Förderung Viehzucht
1. Der Kanton fördert die Viehzucht und -haltung. Er kann Förderungsmassnahmen organisieren, unterstützen oder daran Beiträge ausrichten.