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910.000 LAG CH-AI

Art. 10 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Förderung Viehzucht

Produktion und Absatz
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Art. 10 LaG · Förderung Viehzucht

1. Der Kanton fördert die Viehzucht und -haltung. Er kann Förderungsmassnahmen organisieren, unterstützen oder daran Beiträge ausrichten.

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