910.000
LAG
CH-AI
Art. 1 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 LaG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) die Förderung und Stärkung überlebensfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft;
b) die Förderung einer marktorientierten, tiergerechten und umweltschonenden Landwirtschaft;
c) die Erhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen;
d) die Förderung der Produktion gesunder Nahrungsmittel und deren Absatz;
e) die Sicherstellung der Kulturlandschaft in ihrer Schönheit durch nachhaltige Bewirtschaftung.