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910.000 LAG CH-AI

Art. 1 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 LaG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) die Förderung und Stärkung überlebensfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft;

b) die Förderung einer marktorientierten, tiergerechten und umweltschonenden Landwirtschaft;

c) die Erhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen;

d) die Förderung der Produktion gesunder Nahrungsmittel und deren Absatz;

e) die Sicherstellung der Kulturlandschaft in ihrer Schönheit durch nachhaltige Bewirtschaftung.

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