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Art. 2 Landsgemeindebeschluss betreffend Erteilung eines Kredites für den Erwerb von Grundstücken durch den Kanton

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Art. 2 Landsgemeindebeschluss betreffend Erteilung eines Kredites für den Erwerb von Grundstücken durch den Kanton

1. Die gemäss Art. 1 dieses Beschlusses erworbenen Grundstücke sind für folgende Zwecke zu verwenden

a) für die preisgünstige Wiederveräusserung zum Zwecke der Wirtschaftsförderung und der Wohnbauförderung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der Bodenspekulation;

b) für Landabtausche;

c) für Bedürfnisse des Kantons.

2. Die gemäss Art. 1 dieses Beschlusses erworbenen Grundstücke bilden Finanzvermögen des Kantons.

3. Die Überführung von solchen Grundstücken in das Verwaltungsvermögen des Kantons zum Zwecke des Eigenbedarfes unterliegt den Bestimmungen des Finanzreferendums gemäss Art. 7ter der Kantonsverfassung.

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