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900.020 NRP CH-AI

Art. 5 Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) - Umsetzung

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Art. 5 NRP-Verordnung · Umsetzung

1. Die zuständige Stelle erarbeitet gestützt auf das Mehrjahresprogramm des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch. Sie arbeitet insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden sowie mit Institutionen und Unternehmen zusammen.

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