900.020
NRP
CH-AI
Art. 3 Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) - Wirtschaftsförderungskommission
Art. 3 NRP-Verordnung · Wirtschaftsförderungskommission
1. Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.--. Darüber hinaus stellt sie der Standeskommission Antrag.
2. Gegen Entscheide über Gesuche im Bereich der Regionalpolitik ist kein Rechtsmittel zulässig.
3. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.