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900.020 NRP CH-AI

Art. 3 Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) - Wirtschaftsförderungskommission

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Art. 3 NRP-Verordnung · Wirtschaftsförderungskommission

1. Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.--. Darüber hinaus stellt sie der Standeskommission Antrag.

2. Gegen Entscheide über Gesuche im Bereich der Regionalpolitik ist kein Rechtsmittel zulässig.

3. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.

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