Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.020 NRP CH-AI

Art. 2 Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) - Standeskommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 NRP-Verordnung · Standeskommission

1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Regionalpolitik des Kantons aus.

2. Sie ist zuständig für die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogramms und stellt die Koordination mit anderen Sektoralpolitiken des Bundes und des Kantons wie dem kantonalen Richtplan sicher. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

3. Sie kann eine Lenkungsgruppe einsetzen und dieser Entscheidkompetenz über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 10‘000.-- zuweisen.

4. Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

← Art. 1 NRP-Verordnung Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) - Grundsatz Art. 3 NRP-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →