900.020
NRP
CH-AI
Art. 2 Verordnung über Regionalpolitik (NRP-Verordnung) - Standeskommission
Art. 2 NRP-Verordnung · Standeskommission
1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Regionalpolitik des Kantons aus.
2. Sie ist zuständig für die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogramms und stellt die Koordination mit anderen Sektoralpolitiken des Bundes und des Kantons wie dem kantonalen Richtplan sicher. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
3. Sie kann eine Lenkungsgruppe einsetzen und dieser Entscheidkompetenz über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 10‘000.-- zuweisen.
4. Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.