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900.012 STKBWIFÖWiFö CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (StKB WiFö) - Fonds für die Wirtschaftsförderung

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Art. 6 StKB WiFö · Fonds für die Wirtschaftsförderung

1. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

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