900.012
STKBWIFÖWiFö
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (StKB WiFö) - Fonds für die Wirtschaftsförderung
Art. 6 StKB WiFö · Fonds für die Wirtschaftsförderung
1. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.