900.012
STKBWIFÖWiFö
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (StKB WiFö) - Förderungsvertrag
Art. 5 StKB WiFö · Förderungsvertrag
1. Wird ein Gesuch gutgeheissen, schliesst das Amt im Namen des Kantons mit dem Gesuchsteller einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Förderungsvertrag ab.
2. Rückerstattungsgründe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sind im Vertrag aufzuführen.