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900.012 STKBWIFÖWiFö CH-AI

Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (StKB WiFö) - Förderungsvertrag

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Art. 5 StKB WiFö · Förderungsvertrag

1. Wird ein Gesuch gutgeheissen, schliesst das Amt im Namen des Kantons mit dem Gesuchsteller einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Förderungsvertrag ab.

2. Rückerstattungsgründe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sind im Vertrag aufzuführen.

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