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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft - Zweck

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft · Zweck

1. Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben.

2. Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.

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