900.011
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft - Zweck
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft · Zweck
1. Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben.
2. Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.