900.010
WiFöVRPE
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV) - Rückerstattung
Art. 6 Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV · Rückerstattung
1. Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn
a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten;
d) sie zweckentfremdet werden;
e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel gewährt wurden.
2. Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzichten.
3. Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsanspruch.