900.010
WiFöVRPE
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV) - Bedingungen und Auflagen
Art. 5 Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV · Bedingungen und Auflagen
1. Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2. Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die notwendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergegeben werden.