900.010
WiFöVRPE
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV) - Wirtschaftsförderungskommission
Art. 3 Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV · Wirtschaftsförderungskommission
1. Die Standeskommission setzt eine Wirtschaftsförderungskommission ein. Der Vorsitz obliegt dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements. Für Beiträge aus dem Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft ist der Landeshauptmann zuzuziehen.
2. Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.-. Für grössere Beiträge stellt sie der Standeskommission Antrag.
3. Gegen Entscheide über die Wirtschaftsförderung ist kein Rechtsmittel zulässig.
4. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.