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Art. 1 Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV) - Grundsatz

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Art. 1 Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV · Grundsatz

1. Die Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz umfassen Massnahmen der Bestandespflege, der Standortentwicklung und der Standortpromotion.

2. Die zuständige Stelle kann die erforderliche Zusammenarbeit vornehmen, insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden, Institutionen und Unternehmen.

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