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Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV) - Grundsatz (WiFöV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz umfassen Massnahmen der Bestandespflege, der Standortentwicklung und der Standortpromotion.

2. Die zuständige Stelle kann die erforderliche Zusammenarbeit vornehmen, insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden, Institutionen und Unternehmen.

1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Wirtschaftsförderung aus.

2. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

1. Die Standeskommission setzt eine Wirtschaftsförderungskommission ein. Der Vorsitz obliegt dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements. Für Beiträge aus dem Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft ist der Landeshauptmann zuzuziehen.

2. Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.-. Für grössere Beiträge stellt sie der Standeskommission Antrag.

3. Gegen Entscheide über die Wirtschaftsförderung ist kein Rechtsmittel zulässig.

4. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug des Wirtschaftsförderungsgesetzes zuständig.

1. Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

2. Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die notwendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergegeben werden.

1. Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn

a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;

b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;

c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten;

d) sie zweckentfremdet werden;

e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel gewährt wurden.

2. Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzichten.

3. Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsanspruch.

1. Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umsetzung der geförderten Projekte.

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