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Art. 2 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Subsidiarität

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Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Subsidiarität

1. Massnahmen im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes können getroffen werden, wenn die Vorkehren der privaten Wirtschaft nicht ausreichen und wenn damit die Anpassung an den Strukturwandel erleichtert und gefördert wird.

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