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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse - Inkrafttreten

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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse · Inkrafttreten

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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