850.511
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse - Zuständigkeiten
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse · Zuständigkeiten
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozialamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse. Die Beitragsleistung ist pro Fall und Jahr auf Fr. 2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.
3. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.