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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse - Organe

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse · Organe

1. Organe des Fonds sind

a) die Standeskommission;

b) das Gesundheits- und Sozialdepartement;

c) das Sozialamt;

d) die Landesbuchhaltung.

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