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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse - Fondsvermögen

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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse · Fondsvermögen

1. In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schenkungen für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

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