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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse - Zweck

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse · Zweck

1. Der Fonds bezweckt

a) Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen sind;

b) Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen, sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mittel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot nicht finanziert wird.

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