Name und Trägerschaft
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Der «Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
1. Der Fonds bezweckt
a) Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen sind;
b) Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen, sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mittel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot nicht finanziert wird.
1. In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schenkungen für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.
1. Organe des Fonds sind
a) die Standeskommission;
b) das Gesundheits- und Sozialdepartement;
c) das Sozialamt;
d) die Landesbuchhaltung.
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozialamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse. Die Beitragsleistung ist pro Fall und Jahr auf Fr. 2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.
3. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.