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850.010 SHIV CH-AI

Art. 2 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) - Kantonales Sozialamt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 ShiV · Kantonales Sozialamt

1. Das Sozialamt ist, soweit nicht andere Amtsstellen oder Institutionen zuständig sind, Vollzugsstelle der kantonalen Sozialhilfe sowie die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG).

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