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845.010 CH-AI

Art. 9 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Verweigerung von Zuschüssen

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Art. 9 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Verweigerung von Zuschüssen

1. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

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