845.010
CH-AI
Art. 8 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Verteilung nach Prioritäten
Art. 8 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Verteilung nach Prioritäten
1. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert
a) die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;
b) die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;
c) der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.
2. Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.