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Art. 8 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Verteilung nach Prioritäten

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Art. 8 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Verteilung nach Prioritäten

1. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert

a) die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;

b) die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;

c) der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

2. Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.

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