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Art. 7 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Rahmenkredit

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Art. 7 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rahmenkredit

1. Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festgelegt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen werden.

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