845.010
CH-AI
Art. 7 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Rahmenkredit
Art. 7 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rahmenkredit
1. Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festgelegt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen werden.