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845.010 CH-AI

Art. 6 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Bezug der Zuschüsse

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Art. 6 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Bezug der Zuschüsse

1. Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend zu senken.

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