845.010
CH-AI
Art. 6 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Bezug der Zuschüsse
Art. 6 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Bezug der Zuschüsse
1. Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend zu senken.