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845.010 CH-AI

Art. 4 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Umfang der Zuschüsse

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Art. 4 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Umfang der Zuschüsse

1. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich

a) 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr;

b) 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr;

c) 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.

2. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich 0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausgerichtet.

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