845.010
CH-AI
Art. 4 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Umfang der Zuschüsse
Art. 4 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Umfang der Zuschüsse
1. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich
a) 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr;
b) 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr;
c) 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.
2. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich 0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausgerichtet.