845.010
CH-AI
Art. 3 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen
Art. 3 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen
1. Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.
2. Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusicherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.