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Art. 3 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen

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Art. 3 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen

1. Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.

2. Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusicherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.

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