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845.010 CH-AI

Art. 2 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Ausrichtung der Zuschüsse

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Art. 2 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Ausrichtung der Zuschüsse

1. Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden

a) zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bundes;

b) zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des Bundes.

2. Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht rückzahlbar.

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