845.010
CH-AI
Art. 2 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Ausrichtung der Zuschüsse
Art. 2 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Ausrichtung der Zuschüsse
1. Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden
a) zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bundes;
b) zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des Bundes.
2. Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht rückzahlbar.