845.010
CH-AI
Art. 12 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Vollzug
Art. 12 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Vollzug
1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört die Bezirke an.
2. Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.