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Art. 12 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Vollzug

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Art. 12 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Vollzug

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört die Bezirke an.

2. Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.

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