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845.010 CH-AI

Art. 10 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Pflicht zur Rückerstattung

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Art. 10 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Pflicht zur Rückerstattung

1. Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn

a) sie zu Unrecht ausbezahlt werden;

b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.

2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.

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