845.010
CH-AI
Art. 10 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Pflicht zur Rückerstattung
Art. 10 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Pflicht zur Rückerstattung
1. Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn
a) sie zu Unrecht ausbezahlt werden;
b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.