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Art. 1 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Grundsatz

1. Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen

a) den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;

b) den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung →

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