845.010
CH-AI
Art. 1 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung - Grundsatz
Art. 1 Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Grundsatz
1. Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen
a) den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
b) den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.