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Grundsatz

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1. Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen

a) den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;

b) den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

1. Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden

a) zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bundes;

b) zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des Bundes.

2. Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht rückzahlbar.

1. Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.

2. Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusicherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.

1. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich

a) 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr;

b) 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr;

c) 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.

2. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich 0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausgerichtet.

1. Der Kanton und die Bezirke tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

1. Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend zu senken.

1. Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festgelegt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen werden.

1. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert

a) die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;

b) die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;

c) der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

2. Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.

1. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

1. Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn

a) sie zu Unrecht ausbezahlt werden;

b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.

2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.

1. Soweit diese Verordnung und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmen, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sinn- und sachgemäss angewendet.

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört die Bezirke an.

2. Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.

1. Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.

1. Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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