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844.010 WSV CH-AI

Art. 8 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Offertwesen, Arbeitsvergebung

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Art. 8 WSV · Offertwesen, Arbeitsvergebung

1. Dem Meliorationsamt sind pro Arbeitsgattung mit einem Umfang von über Fr. 5'000.--, ausser bei Eigenleistungen und -lieferungen, zwei Konkurrenzofferten abzugeben. Das Meliorationsamt kann Ausnahmen gestatten.

2. Das Meliorationsamt stellt einen Vergebungsvorschlag zusammen. Ein vom Gesuchsteller gewähltes teureres Angebot wird für die Beitragsgewährung nur berücksichtigt, wenn der Mehrpreis zum günstigsten Angebot nicht mehr als 3% ausmacht.

3. Vereinbarungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen werden für die Beitragsgewährung berücksichtigt, wenn die Ausführung dadurch nicht verteuert wird.

4. Mit der Zusicherung des Beitrages werden die Arbeitsvergebungen verbindlich.

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