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844.010 WSV CH-AI

Art. 7 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Anrechenbare Baukosten

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Art. 7 WSV · Anrechenbare Baukosten

1. Das Meliorationsamt bestimmt die anrechenbaren Baukosten.

2. Nicht anrechenbar sind die Kosten für Unterhalt und Reparaturen, für Bauzinsen sowie für nicht zu Wohnzwecken benutzte Gebäudeteile wie Garagen oder Werkstätten.

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