844.010
WSV
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Abklärungsergebnis
Verfahren
Art. 6 WSV · Abklärungsergebnis
1. Das Meliorationsamt teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärungen über die Beitragsberechtigung schriftlich mit.