Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
844.010 WSV CH-AI

Art. 6 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Abklärungsergebnis

Verfahren
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Art. 6 WSV · Abklärungsergebnis

1. Das Meliorationsamt teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärungen über die Beitragsberechtigung schriftlich mit.

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