Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
844.010 WSV CH-AI

Art. 5 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Abklärung finanzielle Verhältnisse

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 WSV · Abklärung finanzielle Verhältnisse

1. Das Meliorationsamt prüft die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers.

2. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Meliorationsamt die nötigen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers ohne besondere Ermächtigung zu machen.

← Art. 4 WSV Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Gesuchseinreichung Art. 6 WSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →