844.010
WSV
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Abklärung finanzielle Verhältnisse
Verfahren
Art. 5 WSV · Abklärung finanzielle Verhältnisse
1. Das Meliorationsamt prüft die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers.
2. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Meliorationsamt die nötigen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers ohne besondere Ermächtigung zu machen.