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844.010 WSV CH-AI

Art. 21 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 21 WSV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen vom 26. April 2009 in Kraft.

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