844.010
WSV
CH-AI
Art. 21 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 21 WSV · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen vom 26. April 2009 in Kraft.