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844.010 WSV CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Pflichten des Gesuchstellers

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Art. 2 WSV · Pflichten des Gesuchstellers

1. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, über Belange, die für die Bearbeitung des Beitragsgesuchs von Bedeutung sind, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und auf Verlangen die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen einzureichen.

2. Er hat dem Meliorationsamt sämtliche Veränderungen zu melden, die sich auf die Beitragsberechtigung auswirken können, namentlich Heirat, Aufgabe einer Berufstätigkeit, Berufswechsel oder Erbschaften.

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