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844.010 WSV CH-AI

Art. 13 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Abschluss Wohnbausanierung

Verfahren
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Art. 13 WSV · Abschluss Wohnbausanierung

1. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist dem Meliorationsamt die Bauabrechnung mit den diesbezüglichen Belegen zusammen mit einer Auflistung der eigenen Leistungen zur Prüfung einzureichen.

2. Das Meliorationsamt nimmt eine bauliche Schlussabnahme vor und veranlasst den Eintrag der Grundbuchanmerkung sowie die Auszahlung der Beiträge.

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