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844.010 WSV CH-AI

Art. 10 Verordnung über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSV) - Baubeginn

Verfahren
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Art. 10 WSV · Baubeginn

1. Die Bauarbeiten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beitragszusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung abgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt die Baugesetzgebung.

2. Vor Baubeginn ist das zu sanierende Objekt gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern. Dem Meliorationsamt ist vor Baubeginn die Deckungszusage und bei der Bauabnahme die entsprechende Versicherungspolice zur Überprüfung vorzulegen.

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