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Art. 2 Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen (WSG) - Bauvorhaben

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Art. 2 WSG · Bauvorhaben

1. Als Bauvorhaben gilt die Sanierung bestehender Wohnbauten.

2. Mehrere zusammenhängende Etappen werden als ein Vorhaben behandelt. Sind künftige Etappen noch nicht detailliert geplant, werden die Kosten geschätzt.

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