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837.501 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung - Aufgaben

Tripartite Kommission
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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung · Aufgaben

1. Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.

2. Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorschlagen.

3. Die Vertreter der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt.

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