Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVALG) - Standeskommission (AVALG)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Der Standeskommission obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
1. Zuständiges Departement ist das Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt).
2. Das Departement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
1. Zuständige kantonale Amtsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das kantonale Arbeitsamt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2. Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen und den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
1. Die Arbeitgeber melden der kantonalen Arbeitsvermittlungsstelle Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn diese mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen.
1. Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie die Errichtung und den Betrieb der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle gehen zulasten des Kantons.
1. Die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
1. Die Kaution für den Personalverleih ist beim Departement zu hinterlegen.
1. Der Kanton führt die öffentliche Arbeitslosenkasse.
2. Die Standeskommission regelt Organisation und Zuständigkeit.
1. Vom Kanton bestimmte Feiertage sind Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag und Stephanstag.
1. Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung sowie der gestützt darauf erlassenen kantonalen Vollzugsbestimmungen und Verfügungen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Organe oder Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bussen und Kosten.
1. Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.